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Vereinssatzung

Satzung

§1

Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

    Der Verein führt den Namen „Sportvereinigung Nordbräu`78 Neubrandenburg e.V.“, abgekürzt „SV Nordbräu`78“
    Sitz des Vereins ist Neubrandenburg
    Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neubrandenburg unter der Registernummern VR 77 eingetragen.
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    Die Vereinsfarben sind rot – weiß
    Der Verein führt folgendes Wappenzeichen und Schriftzug:

§ 2

Zweck, Zweckverwirklichung, Gemeinnützigkeit

    Der Verein verfolgt  ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung des Sports - unter anderem Fußball, Volleyball.......
    Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch: a. die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren und Kursen b. Förderung sportlicher Übungen c. Gewinnung von Mitgliedern zur Ausbildung als Übungsleiter, Schieds- und Kampfrichter sowie Leitungsfunktionär verschiedenster Ebenen
    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten  keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
    Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 3

Grundsätze der Vereinstätigkeit, der Mitgliedschaft und Anforderungen an die Tätigkeit im Verein

    Grundlage der Vereinsarbeit ist das ausdrückliche Bekenntnis aller Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins zu den allgemeinen Grundsätzen der Menschenrechte der UN Menschenrechtscharta. (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III)) („Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“)
    Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
    Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
    Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.

§ 4

Mitglieder des Vereins – Erwerb der Mitgliedschaft

    Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
    Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen
    Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen
    Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell, finanziell oder materiell unterstützen wollen.
    Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
    Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitgliedes persönlich zu haften.
    Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
    Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf ist unanfechtbar.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch a. Austritt b. Ausschluss aus dem Verein c. Tod
    Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
    Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
    Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Verein und dem Mitglied über die Beendigung der Mitgliedschaft, neben den Regelungen der Satzung, ist möglich.
    Die Kündigung kann durch Brief, E-Mail, Fax erfolgen.
    Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied: a. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzen b. die Anordnung oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt c. mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist d. bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins e. wenn ein Mitglied gegen die Grundsätze des Kinder- Jugendschutzes verstößt bzw. diese missachtet

§ 6

Beitragsleistungen- und Pflichten

    Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und eine Aufnahmegebühr an den Verein zu leisten, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr bestimmt die Mitgliederversammlung
    Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden.
    Minderjährige Mitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein weitergeführt und beitragsmäßig veranlagt.
    Der Beitrag wird quartalsweise / halbjährlich / jährlich gezogen bzw. ist zu diesen Terminen zu überweisen. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung des Vereins.

§ 7

Die Vereinsorgane

    Die Vereinsorgane sind a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand gemäß § 26 BGB
    Jedes Amt beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf der Amtszeit, dem Rücktritt oder der Abberufung.
    Die Amtszeit der Organmitglieder beträgt im Regelfall 3 Jahre, sofern die Satzung nicht an anderer Stelle eine abweichende Regelung trifft.
    Die Organfunktion im Verein setzt eine Mitgliedschaft im Verein voraus.
    Organmitglieder müssen volljährig sein, wenn sie das Amt antreten.

§ 8

Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzliche Organ des Vereins.
    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt
    Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand 14 Kalendertage vorher per Aushang, Internet, E-Mail oder Presse bekanntgegeben.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Vorstand oder im Rahmen eines Minderheitsverlangens von 20% der Vereinsmitglieder beantragt werden.
    Jede ordentliche einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Die Mitgliederversammlung fast ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
    Beschlüsse über die Änderung der Vereinssatzung fasst die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ⅔ der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
    Beschlüsse über die Auflösung des Vereins fasst die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
    Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.

§ 9

Vorstand gemäß § 26 BGB

    Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus: a. dem Vorsitzenden b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Einzelvertretungsberechtigt.
    Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre
    Wiederwahl ist zulässig.
    Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder.
    Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich aus welchem Grund aus, so kann der verbleibende Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstandes beschränkt und wird mit der regulären Wahl auf der nächsten Mitgliederversammlung hinfällig.
    Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen erfordert. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich eine anderen Organ zugewiesen sind.

§10

Erweiterter Vorstand

    Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus a. den zwei Mitgliedern des Vorstandes nach § 26 BGB b. und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern
    Die Bestellung aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes nach & 26 BGB über die Anzahl der erforderlichen weiteren Vorstandsmitglieder nach Absatz (1), lit.b).
    Die Aufgabenverteilung und die Zuständigkeit innerhalb des erweiterten Vorstandes legt dieser aufgabenabhängig in eigener Zuständigkeit fest und regelt die erforderlichen Einzelheiten in der Geschäftsordnung des erweiterten Vorstandes, die den Mitgliedern des Vereins – auch bei Änderung bekannt zu geben ist. Die Aufgaben des Vorstandes nach & 26 bleiben unberührt.

§11

Allgemeine Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verein

    Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören: a. die Mitteilung von Anschriftenänderungen b. die Mitteilung von Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Lastschriftverfahren c. die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
    Kinder bis zum 14. Lebensjahr und Personen, die als geschäftsunfähig i.S.d. Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
    Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr nehmen ihre Mitgliederrechte persönlich wahr.

§12

Vergütungen für die Vereinstätigkeit

    Die Satzungsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
    Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer (pauschalen) Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
    Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Abs. (2), die in der Höhe angemessen sein muss, trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
    Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung (z. B. Dienst- oder Werksleistungen) oder Aufwandsentschädigung (z. B. an nebenberufliche Übungsleiter) zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
    Beauftragte des Vereins und die Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern haben Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
    Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
    Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§13

Protokolle

    Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
    Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.
    Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von vier Wochen Einwendungen gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet über diese Rüge und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.

§14

Datenverarbeitung, Datenschutz und Schutz der Mitglieder

    Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDGS) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.
    Jedes Mitglied hat das Recht auf a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
    Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 15

Haftung ehrenamtlicher Tätiger

    Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

§ 16

Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
    Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die >Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neubrandenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17

Gültigkeit der Satzung

    Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.05.2015 geändert.
    Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
    Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.